Treuhand
Rz. 33
Gesellschaftsanteile können von einem Gesellschafter treuhänderisch (als Treuhänder) gehalten werden. Der GmbH-Gesellschafter hält die Geschäftsanteile für den Treugeber.
Der Treugeber (z.B. Geldgeber), bleibt im Hintergrund, nach außen tritt lediglich der Treuhänder. Im Außenverhältnis ist allein der Treuhänder uneingeschränkt berechtigter Gesellschafter. Im Verhältnis zum Treugeber (Innenverhältnis) ist der Treuhänder an die getroffenen Vereinbarungen gebunden. Die getroffenen Vereinbarungen werden auch als Treuhandabrede bezeichnet.
Die Treuhandabrede ist der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber und Treuhänder. Der Treuhandvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Treugeber und Treuhänder (siehe
Treuhandvertrag)
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