Umwandlung
Rz. 31
Die GmbH kann in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).
Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Umwandlungsbericht zu erstellen. Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten (§ 192 UmwG).
Für die Umwandlung in eine andere Rechtsform ist ein Umwandlungsbeschluss erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden (vgl. § 193 UmwG). Der Inhalt des Beschlusses ist in § 194 UmwG geregelt.
Für die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft sind § 226 UmwG und § 238 ff. UmwG von Bedeutung.
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