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GmbH (Allgemein)

Vertretung

Rz. 12

Die Vertretung ist das Handeln im fremden Namen mit Vertretungsmacht.

Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG@).

Der Geschäftsführer einer GmbH ist Stellvertreter der GmbH. Für eine wirksame Vertretung ist neben dem Handeln im fremden Namen auch die Vertretungsmacht erforderlich (siehe Vertretung).

Der Geschäftsführer kann Willenserklärungen für die GmbH nicht nur abgeben, sondern auch entgegennehmen. Der Geschäftsführer ist auch Empfangsberechtigter.

An die Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden (siehe Zustellung, Rz.13)


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Dokument-Nr. 000562 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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