Vinkulierung
Rz. 30
Die freie Abtretbarkeit der Geschäftsanteile kann gesellschaftsvertraglich eingeschränkt werden.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (
§ 15 Abs. 5 GmbHG@).
Die Beschränkung der Abtretbarkeit wird auch als Vinkulierung bezeichnet.
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