Wegzugbesteuerung
Rz. 39
Möchte ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland ziehen, dann ist das Außensteuergesetz (AStG) zu beachten. Der Wegzug kann einen fiktiven Veräußerungsgewinn in den GmbH-Anteilen des wegziehenden Gesellschafters auslösen.
Auf den wegziehenden Gesellschafter ist
§ 17 EStG@ (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) anzuwenden, auch wenn er seine Anteile nicht verkauft. An die Stelle des Veräußerungsgewinns tritt der gemeine Wert (
§ 6 Abs. 1 AStG@). Der gemeines Wert bestimmt sich nach dem Bewertungsgesetz (
§ 9 Abs. 2 BewG@, der nach
§ 1 BewG@ für alle Steuergesetze gilt).
Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren (
§ 200 BewG@). Der Jahresertrag ist der Durchschnittsertrag der lertzten 3 Jahre (
§ 201 BewG@). Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 (
§ 203 BewG@).
<< Rz. 38 ||
Rz. 40 >>