Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Personenvereinigungen. Sie können durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (
§ 1 GmbHG@).
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft (
§ 13 Abs. 3 GmbHG@) und
Kapitalgesellschaft.
Die Gesellschaft ist eine
juristische Person. Sie ist eine vom Gesetzgeber durch gesetzliche Regelungen (dem GmbHG) geschaffenes Rechtsgebilde. Sie ist ein rechtliches Gebilde mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie ist Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten (
§ 13 Abs. 1 GmbHG@). Sie kann selbst Vertragspartnerin sein, z.B. Arbeitgeberin. Sie kann selbst klagen un verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (
§ 13 Abs.2 GmbHG@). Die Gesellschafter können nicht persönlich verklagt werden.
Die Gmbh, als rechtliches Gebilde, kann nicht selbst denken und handeln. Die Gesellschaft benötigt für sie denkende und handelnde natürliche Personen. Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (siehe Geschäftsführer,
Rz.11).
Für die Gründung einer GmbH ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form erforderlich. Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen (siehe Stammkapital,
Rz.19). Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden (s.u. Ein-Mann-GmbH).
Nach der Gründung durch die Gesellschafter ist die GmbH beim Handelsregister anzumelden.
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung besteht die GmbH i.G (in Gründung), auch Vor-GmbH genannt (siehe
Vor-GmbH).
Die GmbH unterliegt mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer (siehe Besteuerung,
Rz.38).
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Rz. 2 >>