jura-basic (Gmbh Begriff-und-Bedeutung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

GmbH (Allgemein)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Personenvereinigungen. Sie können durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (§ 1 GmbHG@).

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG@) und Kapitalgesellschaft.

Die Gesellschaft ist eine juristische Person. Sie ist eine vom Gesetzgeber durch gesetzliche Regelungen (dem GmbHG) geschaffenes Rechtsgebilde. Sie ist ein rechtliches Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG@). Sie kann selbst Vertragspartnerin sein, z.B. Arbeitgeberin. Sie kann selbst klagen un verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs.2 GmbHG@). Die Gesellschafter können nicht persönlich verklagt werden.

Die Gmbh, als rechtliches Gebilde, kann nicht selbst denken und handeln. Die Gesellschaft benötigt für sie denkende und handelnde natürliche Personen. Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (siehe Geschäftsführer, Rz.11).

Für die Gründung einer GmbH ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form erforderlich. Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen (siehe Stammkapital, Rz.19). Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden (s.u. Ein-Mann-GmbH).

Nach der Gründung durch die Gesellschafter ist die GmbH beim Handelsregister anzumelden.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung besteht die GmbH i.G (in Gründung), auch Vor-GmbH genannt (siehe Vor-GmbH).

Die GmbH unterliegt mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer (siehe Besteuerung, Rz.38).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000562 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...