Geschäftsanteile
Rz. 18
Das Stammkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (
§ 5 Abs. 3 GmbHG@).
Der Geschäftsanteil drückt die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft aus.
Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile halten (vgl.
§ 5 Abs. 2 GmbHG@).
Wer keinen Geschäftsteil hält, kann kein Gesellschafter sein.
Beispiel: Wer bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag keinen Geschäftsteil übernimmt, kann kein Gründungsgesellschafter werden. Die Übernahme der Zahl und Höhe des Geschäftsanteils muss im Gesellschaftsvertrag stehen (vgl.
§ 3 Abs. 1 GmbHG@).
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden (
§ 19 Abs. 2 GmbHG@).
Die Höhe der Einlage richtet sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils, der im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist (
§ 14 GmbHG@,
§ 3 GmbHG@).
Beispiel: Beträgt der Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils 10.000 EUR, dann schuldet der Gesellschafter der GmbH diesen Betrag. Durch die Leistung der Bareinlage (Bezahlung der 10.000 EUR) wird die Schuld erfüllt.
Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils kann auf einen beliebigen Betrag in vollen Euro lauten (
§ 5 Abs. 2 GmbHG@). Der Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile können für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
Im Gesellschaftsvertrag sind der Betrag des Stammkapitals, die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, festzulegen (
§ 3 GmbHG@). Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (
§ 5 Abs. 3 GmbHG@).
Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (
§ 15 Abs. 1 GmbHG@), sie können auf Dritte übertragen werden. Möglich ist, dass der Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile erwirbt. In diesem Fall behalten dieselben ihre Selbständigkeit (siehe Übertragung,
Rz.25).
Ein Geschäftsanteil kann auch mehreren Personen zustehen. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben (
§ 18 GmbHG@).
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