Gesellschaftsvertrag
Rz. 3
Für die Gründung einer GmbH oder UG ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Gesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (
§ 1 GmbHG@).
Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen (
§ 2 GmbHG@).
Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags regelt
§ 3 GmbHG@:
- Gegenstand des Unternehmens
- Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile
Die Gesellschaft kann auch in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Beim vereinfachten Verfahren ist ein ausformulierter Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich (sog. Gründung durch Gründungsprotokoll).
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