Gewinnanspruch, Ausschüttung
Rz. 23
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist
- nach Gesellschaftsvertrag,
- durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses (§ 29 Abs. 1 GmbHG@).
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen(siehe
Gewinnverwendung).
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden (
§ 29 Abs. 2 GmbHG@).
<< Rz. 22 ||
Rz. 24 >>