Organgesellschaft
Rz. 34
a) Die GmbH kann steuerlich eine Organgesellschaft sein. Die Rechtsgrundlagen der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind im Körperschaftssteuergesetz (dort in §§ 14–19) geregelt.
Eine Organgesellschaft ist finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingebunden, z.B. durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Mehrheitsbeteiligung und Gewinnabführungsvertrag.
Das andere Unternehmen wird als Organträger bezeichnet. Es übt Macht auf die Organgesellschaft aus.
Organgesellschaft und Organträger werden steuerlich als einheitliches Unternehmen betrachtet und als Gesamtheit besteuert. Gewinne und Verluste der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet (siehe
Jahresabschluss).
Ist der Organträger an der Organgesellschaft mit 100% beteiligt, dann erhält der Organträger den Gewinn der Organgesellschaft über den Gewinnabführungsvertrag und nicht über eine Gewinnausschüttung aufgrund der Beteiligung an der Organgesellschaft.
b) Organträger kann nur sein, wer gewerbliche Einkünfte iSd. Steuerrechts hat. Kein Organträger kann sein, wer kein gewerbliche Einkünfte hat.
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