Übersicht
Rz. 1
a) Das Handelsregister legt wichtige Tatsachen für den Handelsverkehr offen, z.B.
- Firmeninhaber (siehe Tatsacheneintrag, Rz.5),
- ebenso Insolvenzeröffnung (siehe Insolvenzeröffnung, Rz.13)
- ebenso Gesellschafter (siehe Gesellschafterliste, Rz.14)
Die Offenlegung dieser Tatsachen dient der Sicherheit des Handelsverkehrs. Daher muss der
Kaufmann seine Firma ins Handelsregister eintragen lassen.
Beispiele: Der Kaufmann ist verpflichtet seine Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (
§ 29 HGB@), ebenso eine Änderung der Firma (
§ 31 HGB@). Bei der
OHG sind Vor- und Nachnahme, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters zur Eintragung ins Handelsregister einzutragen (siehe Tatsacheneintrag,
Rz.5).
b) Die Einsicht ins Handelsregister ist jedermann gestattet (
§ 9 Abs. 1 HGB@).
Bei der Einsicht in das Handelsregister kann der Rechtsverkehr darauf vertrauen, dass der Kaufmann sich auf nicht eingetragene Tatsachen (Änderungen) auch nicht berufen kann (
Publizitätswirkung des Handelsregisters nach
§ 15 HGB@).
Das Handelsregister wird von den Gerichten (Amtsgerichten) elektronisch geführt (siehe Registergericht,
Rz.2).
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Rz. 2 >>