Abgrenzungen
Rz. 28
Der Handelsvertreter ist
- ständig damit betraut für einen anderen Unternehmer
- Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB@).
Nachstehend Abgrenzungen zu anderen Tätigkeiten.
Der
Handelsmakler übernimmt gewerbemäßig für andere, ohne von ihnen ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Gegenständen des Handelsverkehrs (
§ 93 HGB@,
Handelsmakler).
Der
Franchisenehmer ist selbständiger Gewerbetreibende, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird (siehe
Franchising).
Der
Kommissionär übernimmt es gewerbemäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder verkaufen (
§ 383 HGB@,
Kommissionsgeschäft).
Bei einem
Einfirmenvertreter besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit (siehe
Scheinselbständigkeit).
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