Einfirmenvertreter
Rz. 7
Ein Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer handelt, wird (siehe
Einfirmenvertreter) genannt.
Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot. Dies ergibt sich aus
§ 86 Abs. 1 HGB@, wonach der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmens zu beachten hat (siehe Wettbewerbsverbot,
Rz.12).
Ein Mehrfirmenvertreter vertritt mehrere Firmen. Eine Mehrfirmenvertretung ist möglich, sofern es zu keinen Interessenkonflikten kommt (siehe Mehrfirmenvertreter,
Rz.8).
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