Gewerbeanmeldung
Rz. 25
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (Gewerbeanmeldung,
§ 14 Abs. 1 GewO@@). Die zuständige Behörde ist das Gewerbeamt (siehe Gewerbeamt, Rz.4). Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige (siehe
Gewerbe.)
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