Kaufmann
Rz. 21
Der Handelsvertreter muss kein Kaufmann sein.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (vgl.
§ 1 HGB@). Das bedeutet (Umkehrschluss), dass ein Handelsgewerbe nur dann vorliegt, wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Der Inhaber eines Kleinbetriebs, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist kein Kaufmann (siehe
Kaufmann).
Die Vorschriften dieses Abschnittes (Handelsvertreterrecht) finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, d.h. das Recht des Handelsvertrers gilt auch für Kleingewerbetreibende (
§ 84 Abs. 4 HGB@).
Wenn der Handelsvertreter kein Kaufmann ist, aber gern Kaufmann sein will, dann kann er sich in das Handelsregister eintragen lassen. Durch die Eintragung ins Handelsregister wird das Gewerbe zum Handelsgewerbe (vgl.
§ 2 HGB@) und der Inhaber zum Kaufmann, zum sog. Kannkaufmann (siehe
Kannkaufmann).
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