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Handelsvertreter

Nebenberuf

Rz. 17

Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind nicht alle Regelungen zum Handelsvertreter anwendbar.

Nicht anwendbar sind die Kündigungsregelungen nach § 89 HGB@ und § 89b HGB@. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf gelten die Kündigungsregelungen des § 92b HGB@. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden (§ 92b Abs. 1 HGB@).


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Dokument-Nr. 000205 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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