Vertrag
Rz. 9
Der Handelsvertretervertrag ist von seiner Rechtsnatur ein
Dienstvertrag (
§ 611 BGB@), bzw. ein Geschäftsbesorgungsvertrag (
§ 675 BGB@)
Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer ergeben sich aus dem Handelsvertretervertrag.
Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden (
§ 85 HGB@).
Zum Inhalt des Vertrags gehören, beispielsweise
- Pflichten des Handelsvertreters
- Pflichten des Unternehmers
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