Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Handelsvertreter und einem anderen Unternehmer.
Die Rechte und Pflichten des
Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer ergeben sich aus dem Handelsvertretervertrag und
§ 84 ff. HGB@.
Der Handelsvertreter hat die Pflicht
- sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und
- die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (§ 86 HGB@).
Der Handelsvertreter hat sich während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags (Vertragslaufzeit) ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Dies ergibt sich aus ständig betraut iSd
§ 84 Abs. 1 HGB@. Der Handelsvertreter muss sich während der Vertragszeit um eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften bemühen, z.B. um den Abschluss möglichst vieler Zeitschriftenabonnementverträge (BGH aaO, Rn. 12).
Unerheblich ist, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter genaue Weisungen über die Abarbeitung von Adresslisten gibt. Denn einer Verpflichtung des Handelsvertreters zu fortlaufenden Vermittlungsbemühungen für eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsabschlüssen, steht nicht der Umstand einer Weisung des Unternehmers entgegen (BGH aaO, Rn. 12).
b) Die Vermittlung bestimmter Geschäfte reicht nicht aus (BGH aaO, Tz.12) für die Annahme eines Handelsvertretervertrags. Ein Einzelauftrag bezogen auf die Vermittlung eines einzigen - konkreten - Vertrags macht einen Beauftragten noch nicht zum Handelsvertreter. Erforderlich ist die Verpflichtung des Handelsvertreters zu fortlaufenden (ständigen) Bemühungen für eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsabschlüssen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Vertragsverhältnis langfristig oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein muss (BGH, 12.03. 2015 - VII ZR 336/13, Rn. 12), es genügt auch eine kurze Zeit, z.B. eine Handelsvertretervertrag für eine Saison oder Messezeit. Während dieser Zeit ist der Handelsvertreter verpflichtet sich fortlaufend (ständig) um Geschäfte zu bemühen.
c) Der Handelsvertretervertrag kann formfrei geschlossen werden (siehe Vertragsform,
Rz.2).
Jeder Teil kann jederzeit über den Vertragsinhalt ein unterschriebenes Schriftstück verlangen (
§ 85 HGB@). Die Namensunterschrift ist dann handschriftlich (
Schriftform) vorzunehmen.
d) Der Handelsvertretervertrag kann befristet oder unbefristet sein. Ein unbefristeter Vertrag ist kündbar (siehe Kündigung,
Rz.13).
e) Zum Inhalt des Vertrags gehören, beispielsweise
- Berichterstattungspflicht
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Rz. 2 >>