jura-basic (Jahresabschluss Buchf��hrungsgrunds��tze) - Grundwissen
   
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Handelsbücher

Einleitung

Rz. 1

a) Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen (§ 238 HGB@). Die einzelne Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB@). Dies erfordert während des Geschäftsjahres eine regelmäßige Buchführung.

Die Eintragungen in Büchern müssen vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 BGB@). Im Grundbuch werden die Geschäftsvorfälle zeitlich erfasst und im Hauptbuch sachlich geordnet (siehe Buchführungsgrundsätze, Rz.4).

Grundbuch (siehe Grundbuch, Rz.6) und Hauptbuch (siehe Hauptbuch, Rz.8) gehören zu den Handelsbüchern.

b) Zusätzlich zu der regelmäßigen Buchführung muss der Kaufmann

  • zu Beginn seines Handelsgewerbes und den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Inventarliste erstellen (siehe Inventarliste, Rz.13) und

  • zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB@) und eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 2 HGB@) aufstellen. Er muss einen Jahresabschluss erstellen (siehe Jahresabschluss, Rz.12).

Adressaten der Handelsbücher und des Jahresabschlusses sind die Gesellschafter und Geschäftsführer, um einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu erhalten (siehe Adressaten, Rz.2).

c) Von der Buchführungspflicht und Bilanzierungspflicht sind kleine Einzelkaufleute (§ 242 Abs. 4 HGB@) befreit. Das sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (§ 241a HGB@). Sie sind nicht buchführungspflichtig und müssen keine Bilanz erstellen.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000201 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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