Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist Kommanditgesellschaft, wenn zu mindestens bei einem Gesellschafter die Haftung auf seine Einlage begrenzt ist (Kommanditisten), während bei einem anderen Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist (
§ 161 Abs. 1 HGB@)
Kurzübersicht:
- Betrieb eines Handelsgewerbes,
- mindestens ein Gesellschafter haftet nicht unbeschränkt.
Kommanditist ist der Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet. Der Kommanditist ist der beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (siehe Kommanditist,
Rz.8).
Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wie ein OHG-Gesellschafter. Denn auf den Komplementär findet OHG-Recht Anwendung, da das KG-Recht keine eigene Haftungsregelungen für den Komplementär hat (
§ 161 Abs. 2 HGB@).
Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (
§ 128 HGB@).
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine rechtsfähige Personengesellschaft iSv
§ 14 BGB@. Die Gesellschaft ist Träger von Rechten und Pflichten. Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Dies ergibt sich aus
§ 124 HGB@. Diese Vorschrift aus dem OHG-Recht ist auf die KG anwendbar, wegen § 161 Abs. 2 HBG (siehe Personengesellschaft,
Rz.2).
Ein Mindestkapital in einer bestimmten Höhe ist für die KG nicht erforderlich, da mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (siehe Mindestkapital,
Rz.25).
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Rz. 2 >>