jura-basic (OHG Gesellschaftsvertrag Austritt) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Austritt

Rz. 32

a) Ein Gesellschafter einer OHG kann aus unterschiedlichen Gründen aus der Gesellschaft ausscheiden, z.B.:

  • Tode eines Gesellschafters

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafter

b) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (sog. Anwachungsprinzip). Die Anwachsung vollzieht sich automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die anderen Gesellschafter ist nicht erforderlich. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern nichts anderes bestimmt ist (siehe Anwachsungsprinzip, Rz.30).

c) Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, dann erlischt nicht automatisch seine Haftung. Der ausscheidende Gesellschafter haftet bis für dahin begründete Verbindlichkeiten für die Zeit von 5 Jahren (§ 160 Abs. 1 HGB@).


<< Rz. 31 || Rz. 33 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000351 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Tipp

Themen von jura-basic finden Sie im Internet schneller, wenn Sie dem Suchbegriff zusätzlich 'jura basic' hinzufügen, z.B. Handelsvertreter jura basic

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...