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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Die Gesellschaft ist eine Personenvereinigung.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) entsteht durch einen Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zweck muss zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein (§ 105 Abs. 1 HGB@).

Kurzübersicht:

  • Betrieb eines Handelsgewerbes

  • gemeinschaftliche Firma

  • keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter, d.h. alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt.

Die OHG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft iSv § 14 BGB@.

Sie ist Träger von Rechten und Pflichten, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 HGB@). Die Gesellschaft wird selbst Vertragspartner und kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB@). Die Gesellschaft ist ein rechtlicher Zusammenschluss aller Gesellschafter unter einheitlichem Namen. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich (§ 124 Abs. 2 HGB@). Die OHG ist eine geschlossene Einheit (Gesamtheit aller Gesellschafter).

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften neben der OHG die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB@), d.h. die Gesellschafter können wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich verklagt werden. Dies ist bei einer juristischen Person nicht möglich.

Ein Mindestkapital in einer bestimmten Höhe ist für die OHG nicht erforderlich, da alle Gesellschafter unbeschränkt haften (siehe Mindestkapital, Rz.36).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000351 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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