Gewinnverteilung
Rz. 21
a) Die Gewinnverteilung betrifft die Verteilung des Gewinns.
Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz (
§ 121 Abs. 1 HGB@)
Der verbleibende Restbetrag oder der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt (
§ 121 Abs. 2 HGB@).
b) Der Gewinnverteilung geht die Gewinnermittlung voran. Der Gewinn wird auf Grund der Bilanz ermittelt.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahrs wird
- auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und
Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn (Gewinnanteil) oder Verlust (Verlustanteil) wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben (
§ 120 Abs. 2 HGB@).
Für den Kapitalanteil wird ein Kapitalkonto geführt. Auf dem Kapitalkonto werden die Geldzugänge und Abgänge gebucht (siehe Kapitalanteil,
Rz.20).
Die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist (
§ 109 HGB@), dies gilt insbesondere für die Gewinn- und Verlustbeteiligung. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
c) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Gewinnverteilung, dann gebührt vom Jahresgewinne der Gesellschaft jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze (
§ 121 Abs. 1 HGB@).
Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt (
§ 121 Abs. 2 HGB@).
Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt (
§ 121 Abs. 2 HGB@).
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen (
§ 122 Abs. 1 HGB@).
d) Verbleibt nach der Auszahlung der Zinsen einen Restbetrag, wird dieser nach Köpfen ausgezahlt
Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt (
§ 121 Abs. 2 HGB@)
e) Die gesetzliche Regelungen zur Verzinsung und Auszahlung nach Köpfen können geändert werden.
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine konkrete Regelung über die Gewinnverteilung, dann ist die vertragliche Regelung maßgebend. Rechtlich möglich ist, dass ein Gesellschafter z.B. einen Gewinnanteil von 50% oder weniger hat. Möglich ist auch ein Gewinnanteil von Null Prozent. Dies ist möglich, denn eine Personengesellschaft besteht auch dann, wenn ein Gesellschafter von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist (siehe Kapitalanteil,
Rz.20).
Eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede ist jederzeit möglich, z.B auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen der Bilanzerstellung. Steuerrechtlich ist das nicht zulässig. Steuerlich kann nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eine Gewinnverteilung nicht mehr rückwirkend geändert werden (BFH 12.06.80 - IV R 40/77).
<< Rz. 20 ||
Rz. 22 >>