jura-basic (OHG Gesellschaftsvertrag Vertretung) - Grundwissen
   
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Vertretung

Rz. 17

Die Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten.

Vertretung:

  • Die Entziehung der Vertretungsmacht ist möglich nach § 127 HGB@.

Umfang: die Vertretungsmacht umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich Veräußerung von Grundstücken (§ 126 HGB@).

Grundsätzlich kann die Vertretungsmacht beschränkt werden. Denn derjenige, der eine Vollmacht erteilt, kann deren Umfang auch bestimmten. Bei der OHG und KG ist die Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht beschränkbar (§ 126 HGB@).

Nach § 181 BGB@ sind Insichgeschäfte verboten. Gesellschafter können aber ein Befreiung von der Beschränkung von § 181 BGB@ erhalten.


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Dokument-Nr. 000351 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

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Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

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Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


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