Vertretung
Rz. 17
Die Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten.
Vertretung:
- Die Entziehung der Vertretungsmacht ist möglich nach § 127 HGB@.
Umfang: die Vertretungsmacht umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich Veräußerung von Grundstücken (
§ 126 HGB@).
Grundsätzlich kann die Vertretungsmacht beschränkt werden. Denn derjenige, der eine Vollmacht erteilt, kann deren Umfang auch bestimmten. Bei der OHG und KG ist die Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht beschränkbar (
§ 126 HGB@).
Nach
§ 181 BGB@ sind Insichgeschäfte verboten. Gesellschafter können aber ein Befreiung von der Beschränkung von
§ 181 BGB@ erhalten.
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