Liquidation
Rz. 3
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt (
§ 145 HGB@).
Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren (
§ 146 HGB@). Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.
Die Liquidatoren sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (
§ 148 HGB@).
Die Liquidatoren haben laufende Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (
§ 149 HGB@). Durch die Liquidation erfolgt eine Zerschlagung der Gesellschaft.
Nach dem Abschluss der Liquidation ist das Erlöschen der Firma beim Handelsregister anzumelden (
§ 157 Abs. 1 HGB@). Mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister endet die Haftung der Gesellschafter noch nicht (siehe Nachhaftung).
Eine Liquidation nach HGB erfolgt nicht, wenn Insolvenzrecht greift, d.h. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (
§ 145 HGB@).
Eine Liquidation nach HGB (Zerschlagung der Gesellschaft) gefolgt auch nicht, wenn die Gesellschafter eine andere Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens vereinbart haben (siehe unten).
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