Selbstorganschaft
Rz. 6
Bei Personengesellschaften gilt das Gebot der "Selbstorganschaft": Mindestens 1 Gesellschafter muss Vertreter sein.
Bei
Kapitalgesellschaften gilt das Gebot der Selbstorganschaft nicht. Dort stehen nicht die Personen im Vordergrund, sondern das Kapital. Vertreter einer Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) kann ein Dritter (Nichtgesellschafter) sein.
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