a) Die Rechtspersönlichkeit umfasst die Rechtsfähigkeit.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu. Es ist die Fähigkeit eigene Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden (siehe
Rechtsfähigkeit).
b) Rechtspersönlichkeit hat der Mensch
Das BGB setzt die Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit eines Menschen als selbstverständlich voraus. Der Mensch ist z.B. Inhaber von Menschenrechten, er kann Menschenrechte geltend machen. Er kann auch Inhaber von Eigentumsrechten sein. Er kann Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Der Mensch kann vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden (siehe
natürliche Person). Für die Verbindlichkeiten des Menschen haftet den Gläubigern das Vermögen der natürlichen Person.
c) Rechtspersönlichkeit haben juristische Personen.
Aktiengesellschaft und GmbH sind juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit. Sie sind durch rechtliche Regelungen geschaffene Gebilde. Sie sind der natürlichen Person vermögensrechtlich und verfahrensrechtlich weitestgehend gleichgestellt.
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (
§ 1 AktG@). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Gleiches gilt für die GmbH. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (
GmbH) als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (
§ 13 GmbHG@). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Juristische Personen führen ein Eigenleben unabhängig von den Mitgliedern. Es ist strikt zwischen juristischer Person und den Mitgliedern zu trennen. Eine juristische Person besteht fort, auch wenn ein Mitglied austritt oder stirbt (z.B. ein Sportverein oder eine Aktiengesellschaft besteht fort, wenn ein Mitglied stirbt). Eine juristische Person besteht unabhängig von der Zusammensetzung der Mitglieder, z.B. eine Ein-Personen-GmbH ist möglich. Juristische Personen sind
Körperschaften
Im Gegensatz zur natürlichen Person besitzt die juristische Person keine Staatsangehörigkeit.
d) Personengesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind zwar rechtsfähig und können Träger von Rechten und Pflichten sein (
§ 14 Abs. 2 BGB@), aber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich das Privatvermögen mindestens eines Gesellschafters. Im Gegensatz zur juristischen Person ist eine Personengesellschaften vom Bestand der Gesellschafter abhängig. Eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter ist nicht möglich (siehe
Personengesellschaft).