Einleitung
Rz. 1
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) entsteht durch einen Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (
§ 705 BGB@).
Mit dem Personenzusammenschluss können die Gesellschafter unterschiedliche Ziele verfolgen.
Es gibt Personenzusammenschlüsse in Form von:
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Rz. 2 >>