Praxisgemeinschaft
Rz. 5
Eine Gesellschaft erfordert einen Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (vgl.
§ 705 BGB@).
Bei einer Praxisgemeinschaft erfolgt der Zusammenschluss der Personen (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten) nicht zur gemeinsamen Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Lediglich die Räume, Geräte und die Beschäftigung von Personal werden gemeinsam genutzt.
Die berufliche Tätigkeit übt jede Person für sich aus.
Es wird keine einheitliche Kundenkarteikarte (Patientenkartei, Mandantenkartei) geführt. Jeder Freiberufler führt seine Praxis selbst (z.B. mehrere Praxen innerhalb einer Raumgemeinschaft). Die Praxisgemeinschaft ist gegenüber den Kunden keine GbR.
Gleichwohl kann eine gesamtschuldnerische bzw. gesellschaftliche Haftung entstehen, wenn die zusammengeschlossenen Personen nach außen hin gemeinsam auftreten und für den Kunden nicht erkennbar ist, dass jeder Freiberufler selbständig arbeitet, also seine Praxis für sich selbst führt.
Tritt eine Gemeinschaft z.B. als "Praxisgemeinschaft A+B GbR" auf, dann liegt gegenüber dem Kunden eine GbR vor, unabhängig davon, welche Regelung im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Personen bestehen.
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