Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Zum Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) gehören alle Gegenstände, Rechte und Verpflichtungen, die sich durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft (im Namen der GbR) ergeben (vgl.
§ 718 BGB@).
Insbesondere wird das Gesellschaftsvermögen nach
§ 718 BGB@ gebildet aus
- den Beiträgen der Gesellschafter,
- dem Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Gegenständen (vgl. § 718 Abs. 2 BGB@).
Da die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, kann sie selbst Rechte und Eigentum erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen (analog
§ 124 HGB@).
Vom Anteil am Gesellschaftsvermögen ist der Anteil an der Gesellschaft (Gesellschaftsanteil) zu unterschieden (siehe
Gesellschaftsanteil)
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Rz. 2 >>