Einleitung
Rz. 1
Aus der Mitgliedschaft in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) stehen dem Gesellschafter Verwaltungsrechte zu.
Bei den Verwaltungsrechten ist zu unterscheiden
Mit Geschäftsführung ist die tatsächliche und rechtliche Tätigkeit für die Gesellschaft gemeint, insbesondere die interne Verwaltung. Die Befugnis zur Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (siehe Geschäftsführung,
Rz.2).
Die Vertretung der Gesellschaft ist das rechtgeschäftliche Handeln im Namen der Gesellschaft. Wer Geschäftsführungsbefugnis (Verwaltungsbefugnis) hat, dem steht im Zweifel auch die Vertretungsmacht zu (siehe Vertretung,
Rz.4).
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Rz. 2 >>