jura-basic (OHG Gesellschaftsvertrag Handelsregister) - Grundwissen
   
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Handelsregister

Rz. 11

a) Die Gesellschaft ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 106 HGB@), durch alle Gesellschafter (§ 108 HGB@).

Die Eintragung ins Handelsregister kann konstitutive (begründende) oder deklaratorische Wirkung haben.

Beispiele: Eine kleingewerbetreibende GbR (vgl. § 105 Abs. 2 HGB@) wird mit Handelsregistereintragung zur OHG, denn das Kleingewerbe wird mit Eintragung zum Handelsgewerbe (wie bei Kannkaufmann). Die Eintragung ins Handelsregister hat begründende Wirkung. Erst durch die Eintragung entsteht die OHG.

Eine Gesellschaft mit 100 Angestellten und 5 Mill. Euro Umsatz ist Kraft Gesetz OHG und nicht GbR, denn die Gesellschaft benötigt ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb nach § 1 Abs. 2 HGB@(Kaufmännische Einrichtung = doppelte Buchführung). Die Eintragung ins Handelsregister hat mitteilende Wirkung (deklaratorische Wirkung). Auch ohne Eintragung liegt bereits eine OHG vor.

Mehr zum Thema Handelsregister-Anmeldung und Eintragung >> [mehr..]

b) Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist der Bundesanzeiger zuständig. Die Veröffentlichung gilt nur für bestimmte Personengesellschaften. Grundsätzlich muss eine OHG ihren Jahresabschluss nicht zur Einsichtnahme offenlegen oder hinterlegen (siehe Jahresabschluss, Rz.35).


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Dokument-Nr. 000351 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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