jura-basic (Personengesellschaft Haftung) - Grundwissen
   
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Gesellschaften (Personengesellschaften)

Haftung

Rz. 9

Bei einer Personengesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich, neben der Gesellschaft. Mindestens ein Gesellschafter dient als Haftungsmasse, d.h. mindestens ein Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft und kann von den Gläubigern der Gesellschaft persönlich verklagt werden. Dadurch hat ein Gesellschaftsgläubiger mindestens zwei Schuldner (mindestens zwei Haftungsmassen).

Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 HGB@).

Nach der Rechtsprechung sind auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) die handelsrechtlichen Regelungen von § 124 HGB@ und § 128 HGB@ entsprechend anzuwenden.


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Dokument-Nr. 000607 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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