Abbestellung
Rz. 3
Für eine Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vor Ablauf der Amtszeit ist ein wichtiger Grund erforderlich (
§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG@). Erforderlich ist hierfür eine grobe Pflichtverletzung (z.B. Begehung von Straftaten).
Über die Abberufung des Vorstands muss der Aufsichtsrat einen Beschluss fassen.
Bei der Abberufung eines Vorstandes durch den Aufsichtsrat (sog. Widerruf der Bestellung) endet die Organstellung sofort. Der Widerruf ist wirksam bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist (vgl.
§ 84 Abs. 3 AktG@).
Die nachfolgende Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Die Handelsregistereintragung dient der Information des Geschäftsverkehrs.
Von der Beendigung der Organstellung des Vorstands, ist die Beendigung des Anstellungsvertrags zu unterscheiden. Das Schicksal des Anstellungsvertrags richtet sich nach dessen Regeln.
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