Bestellung
Rz. 2
Für die Bestellung des Vorstandes ist der Aufsichtstrat zuständig (
§ 84 Abs. 1 AktG@).
Die Amtszeit eines Vorstandes beträgt 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig (
§ 84 Abs. 1 AktG@).
Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen (
§ 84 Abs. 2 AktG@).
Jede Bestellung ist beim zuständigen Handelsregister anzumelden (
§ 81 AktG@).Die Eintragung des Vorstandes ins Handelsregister hat keine rechtsändernde Wirkung. Der Vorstand wird mit der Bestellung durch den Aufsichtsrat bereits gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Die Eintragung hat lediglich mitteilende Wirkung (sog.
deklaratorische Wirkung).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>