Hauptversammlung
Rz. 7
Die
Hauptversammlung ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter (Aktionäre) üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (
§ 118 Abs. 1 AktG@).
Der Vorstand ist für die Einberufung der Hauptversammlung zuständig (
§ 121 Abs. 2 AktG@). Er muss einmal jährlich die ordentliche Hauptversammlung einberufen.
Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben (
§ 121 Abs. 3 AktG@).
Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden (
§ 83 Abs. 1 AktG@).
Er ist auch verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen (
§ 83 Abs. 2 AktG@).
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