Befreiungen
Rz. 7
Von der Gewerbesteuer sind bestimmte Unternehmen befreit (nach
§ 3 GewStG@), z.B.:
- das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken
- die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
- Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind
- Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind
Kleingewerbetreibende, die den Gewerbesteuerfreibetrag nicht überschreiten, sind zwar gewerbesteuerpflichtig, müssen aber keine Gewerbesteuererklärung abgeben (siehe Gewerbesteuerfreibetrag,
Rz.8).
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