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Gewerbesteuer

Gewerbebetrieb

Rz. 2

a) Ein stehender Gewerbebetrieb in Deutschland unterliegt der Gewerbesteuer, sofern er nicht nach § 3 GewStG@ von der Gewerbesteuer befreit ist.

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 1 GewStG@). Diese Vorschrift zielt im EStG auf den § 15 EStG@ (BFH, 29. November 2012, IV R 37/10, unter II.2a) und erfasst natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn sie ein Gewerbe betreiben.

§ 15 Abs. 1 EStG@ erfasst gewerbliche Unternehmen, gemeint sind gewerbliche Tätigkeiten von natürlichen Personen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG@ gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb die Tätigkeit einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG@ ausübt. Die GbR ist eine Personengesellschaft im Sinne dieser Norm (BFH, aaO, unter II.2a). Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG@ ist es erforderlich, dass die Personengesellschaft "auch" eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (BFH, aaO, unter II.2b).

b) Für Kapitalgesellschaften gibt es eine Sonderregelungen im GewStG. Als Gewerbebetrieb gilt stets (und in vollem Umfang) die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), vgl. § 2 Abs. 2 GewStG@. Eine solche Gesellschaft kann daher keine anderen Einkünfte beziehen, insbesondere keine freiberuflichen Einkünfte (BFH, 10.10.2012, VIII R 42/10, unter II.1b).

Beispiel: Eine GmbH kann keine freiberuflichen Einkünfte haben, selbst wenn sie durch ihre Geschäftsführer, die der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig sind und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen (BFH aaO, unter II.1b).

Daher ist eine GmbH und Aktiengesellschaft stets gewerbesteuerpflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich von der Gewebesteuer befreit sind (siehe Befreiungen, Rz.7)


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Dokument-Nr. 000475 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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