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Gewerbesteuer

Gewerbeertrag

Rz. 5

a) Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und wird vermehrt bzw. vermindert um bestimmte Beträge (vgl. § 7 GewStG@).Der Gewerbeertrag ist grundsätzlich der Gewinn nach EStG oder KStG (Gewerbeertrag = Unternehmensgewinn).

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden

  • bestimmte Beträge nach § 9 GewStG@ gekürzt, z.B. Gewinne aus Anteilen (Gewinnausschüttungen) einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 (wie GmbH oder AG), wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt (Nr. 2a). Da der ausgeschüttete Gewinn bereits versteuert wurde, soll beim Erwerber eine nochmalige Besteuerung vermieden werden.

b) Ist der Gewerbeertrag ermittelt, ist für die Berechnung der Gewerbesteuer zunächst der Steuermessbetrag zu berechnen.

Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Gewerbeertrag zu ermitteln (§ 11 Abs. 1 GewStG@). Nach dem das Finanzamt den Steuermessbetrag errechnet hat erlässt es den Steuermessbescheid. Auf den errechneten Steuermessbetrag ist noch der Hebesatz der Gemeinde zu erheben. Die Erhebung macht die Gemeinde, sie erlässt auch den Gewerbesteuerbescheid. Das Geld ist an die Gemeinde zu bezahlen (siehe Berechnung, Rz.6). Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer.


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Dokument-Nr. 000475 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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