Allgemeines
Rz. 1
a) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder
Gewerbebetrieb im Inland (
§ 2 Abs. 1 GewStG@).
Dazu gehören natürliche Personen und Personengesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, sowie die
GmbH und Aktiengesellschaft (siehe Gewerbebetrieb,
Rz.2).
Ein Gewerbebetrieb unterliegt nicht der Gewerbesteuer, sofern er von der Gewerbesteuer befreit ist, z.B. Stiftungen, Bundesbank, KfW (siehe Befreiungen,
Rz.7).
Wer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, ist verpflichtet für den Erhebungszeitraum eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Eine Gewerbesteuererklärung ist nur abzugeben, wenn der Gewerbeertrag den Gewerbesteuerfreibetrag übersteigt. Der Gewerbesteuerfreibetrag steht natürliche Personen und Personengesellschaften zu (siehe Gewerbesteuerfreibetrag,
Rz.8).
b) Die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und wird vermehrt bzw. vermindert um bestimmte Beträge (vgl.
§ 7 GewStG@).
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (
§ 8 GewStG@). Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um bestimmte Beträge gekürzt (
§ 9 GewStG@) .
Der Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag zu kürzen (siehe
§ 11 Abs. 1 GewStG@). Zur Berechnung des Freibetrags (siehe Berechnung,
Rz.6). Für Kapitalgesellschaften, wie GmbH und Aktiengesellschaften, gibt es keinen Freibetrag.
c) Steht der Gewerbeertrag fest, ist der Gewerbe-Steuermessbetrag zu errechnen.
Der Gewerbe-Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Steht der Gewerbe-Steuermessbetrag fest, kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt, der von der hebeberechtigten Gemeinde vorgegeben wird (siehe Berechnung,
Rz.6).
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Rz. 2 >>