jura-basic (Handyvertrag Mobilfunkvertrag) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Vertrag (Telefon, Mobilfunkvertrag)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Mobilfunkvertrag (Handyvertrag) ist eine besondere Form des Telefondienstvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03).

Beim Telefondienstvertrag verpflichtete sich der Anbieter dem Kunden den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen. Diesen Vertrag qualifiziert der BGH als Dienstvertrag (siehe Festnetzanschluss). Daher ist auch der Mobilfunkvertrag (Handyvertrag) ein Dienstvertrag.

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt (Diensteanbieter), zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB@). Dies können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB@), z.B. Telekommunikationsdienste. Der Dienstberechtigte (Kunde) wird zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB@).

Bei Problemen mit dem Handyvertrag ist das Recht des Dienstvertrags (§ 611 BGB@) von Bedeutung, z.B. bei

  • Nichtleistung

  • Schlechtleistung

  • Umzug

  • Kündigung.


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 0001495 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Tipp

Themen von jura-basic finden Sie im Internet schneller, wenn Sie dem Suchbegriff zusätzlich 'jura basic' hinzufügen, z.B. Handelsvertreter jura basic

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...