Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Mobilfunkvertrag (Handyvertrag) ist eine besondere Form des Telefondienstvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03).
Beim Telefondienstvertrag verpflichtete sich der Anbieter dem Kunden den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen. Diesen Vertrag qualifiziert der BGH als Dienstvertrag (siehe
Festnetzanschluss). Daher ist auch der Mobilfunkvertrag (Handyvertrag) ein Dienstvertrag.
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt (Diensteanbieter), zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet (
§ 611 Abs. 1 BGB@). Dies können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@), z.B. Telekommunikationsdienste. Der Dienstberechtigte (Kunde) wird zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 611 Abs. 1 BGB@).
Bei Problemen mit dem Handyvertrag ist das Recht des Dienstvertrags (
§ 611 BGB@) von Bedeutung, z.B. bei
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Rz. 2 >>