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Versicherungsrecht

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Rz. 1

Das Versicherungsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Zum Versicherungsrecht gehören insbesondere die Sachversicherungen (z.B. Fahrzeug,- Gebäude,- Hausrat,- Reisegepäckversicherungen), Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, private Haftpflichtversicherungen.

Das Versicherungsrecht ist im Versicherungsvertragsrecht (VVG) geregelt.

Durch den Versicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er (als Versicherer) bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat (§ 1 VVG). Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln, dazu gehören insbesondere die Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen und das Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall (§ 1a VVG).

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten (§ 1 VVG).

Ein Vertrag über eine Versicherung (z.B. Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen) kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Vertragsangebot wird auch als Antrag bezeichnet. Im Regelfall stellt der Versicherungsnehmer einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags. Nimmt der Versicherer den Antrag an, kommt es zum Vertragsschuss. Im Versicherungsrecht wird diese Art von Vertragsschluss auch als Antragsmodell bezeichnet.

Möglich ist auch, dass der Interessent keinen verbindlichen Antrag an den Versicherer stellt, sondern lediglich eine Anfrage macht, z.B. was eine Lebensversicherung kostet. Auf der Grundlage der eingereichten Daten erstellt der Versicherer dann ein Vertragsangebot, über das der Versicherungsnehmer entscheiden kann. Will der Versicherungsnehmer den Vertrag, gibt er eine verbindliche Vertragserklärung ab, z.B. durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Bezahlung des Versicherungsbetrags. Im Versicherungsrecht wird diese Art von Vertragsschluss auch als Invitationmodell bezeichnet, da der Vertragsschluss auf Anfrage des Versicherungsnehmers erfolgt, d.h. beim Invitationmodell wird der Versicherungsantrag vom Versicherungsunternehmen gestellt, die Annahme erfolgt durch den Versicherungsnehmer.

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen (§ 7 Abs. 1 VVG). Der Versicherer hat z.B. bei Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen über die Versicherungsbedingungen vor Vertragsschluss aufzuklären. Der Versicherungsnehmer soll vor Abgabe seiner Vertragserklärungen die Versicherungsbedingungen kennen.

Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden (§ 7 Abs. 1 VVG).

Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz mit Vertragsschluss, dies gilt insbesondere, wenn die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist. In diesem Fall beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird (§ 10 VVG). Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (sog. Rückwärtsversicherung, § 3 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit (§ 10 VVG).

Nach Vertragsschluss hat der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht. Darüber hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu informieren (siehe Widerrufen, Rz.2).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001947 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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