Im Logistikvertrag verpflichtet sich der Schuldner zu einer Logistikleistung.
Der Begriff der Logistik ist unbestimmt.
Logistik wird regelmäßig mit Güterfluss (z.B. Gütertransport) in Verbindung gebracht und man denkt an Planung und Organisation von Gütertransport (Tätigkeit eines Spediteurs) und Beförderung von Gütern (Tätigkeit eines Frachtführers).
Bei der Logistik geht es aber nicht nur um die Planung und Durchführung von Transportleistungen, sondern um mehr. Die Logistik erfasst auch, z.B. neben der Beförderung die zusätzliche Einlagerung der Ware, ebenso die Qualitätskontrolle oder eventuell die Montage des Frachtgutes (Montageservice) oder das Einräumen der Fracht in Verkaufsregale (Regalservice) vor Ort.
Ein Logistikunternehmen bietet alles aus einer Hand an, z.B. vom Abholen einer Ware beim Hersteller bis zur Montage vor Ort beim Kunden.
Der Logistikvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, weder im BGB noch im HGB.
Der Logistikvertrag ist ein gemischter Vertrag. Er enthält Komponenten von verschiedenen Vertragstypen, insbesondere des Speditionsvertrags (Planung und Organisation der Güterbeförderung), Frachtvertrags (Durchführung des Transports), Lagervertrags (Lagerung von Waren), Werkvertrags (
Montageservice oder Regalservice).
Daher sind bei einem Logistikvertrag juristische Kenntnisse von Bedeutung über
Kommt es bei der Vertragserfüllung zu einer Leistungsstörung, ist rechtlich von Bedeutung, welches Recht zur Anwendung kommt. Dazu müssen die geschuldeten Logistikleistungen aufgeteilt werden in die einzelnen Leistungsbereiche und es muss geklärt werden in welchem Tätigkeitsbereich die Störung aufgetreten ist, z.B. bei der Planung und Organisation (Spediteurtätigkeit) oder bei Durchführung des Transports (Frachtführertätigkeit) oder im Rahmen des Montageservices (Werktätigkeit).
Der Logistikvertrag kann auch ein Rahmenvertrag sein. Der Rahmenvertrag ist ein Vertrag, der auf Dauer angelegt ist und Regelungen enthält, die für künftige Einzelverträge gelten (siehe
Rahmenvertrag).
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