Haftung
Rz. 18
1) Bei der Haftung ist zu unterscheiden:
- Haftung der Gesellschafter
2) Die KG haftet über
§ 161 Abs. 2 HGB@, wie die OHG. Es gilt
§ 124 HGB@.
Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (
§ 124 HGB@).
Die KG ist selbst Vertragspartner und haftet daher selbst. Die Gesellschafter werden nicht Vertragspartner.
3) Bei der Gesellschafterhaftung ist zwischen der Haftung des Komplementärs und des Kommanditisten zu unterschieden:
Haftung des Komplementärs:
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt.
Auf die Haftung des Komplementärs ist OHG-Recht anzuwenden (
§ 161 Abs. 2 HGB@), da das KG-Recht zur Haftung des Komplementärs keine eigenen Regelungen enthält.
Danach haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (
§ 128 HGB@).
Haftung des Kommanditisten:
Für den Kommanditisten gilt HGB § 171. Danach haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (
§ 171 Abs. 1 HGB@).
Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt (
§ 176 Abs. 1 HGB@).
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