Geschäftsführung
Rz. 13
a) Die Geschäftsführung ist die interne Verwaltung der Gesellschaft. Wer Geschäftsführungsbefugnis hat, darf nicht zwangsläufig Verträge abschließen. Hierzu ist zusätzliche die Vertretungsbefugnis erforderlich (siehe Vertretung,
Rz.14).
Beispiele zur Geschäftsführung, siehe Geschäftsführung bei GbR
weiter.
b) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (
§ 114 Abs. 1 HGB@), jeder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführungsbefugnis).
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (
§ 114 HGB@).
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben (
§ 115 HGB@).
c) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (
§ 116 Abs. 1 HGB@). Zu den gewöhnlichen Geschäften gehören Geschäfte, die zum Handelszweig (zur Branche) des Gewerbes gehören.
Zu den gewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) nicht erforderlich. Zu außergewöhnlichen Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig, erforderlich ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter. Gleiches gilt für Grundlagengeschäfte, wie Änderung des Gesellschaftsvertrags (siehe Gesellschafterbeschluss,
Rz.6).
d) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist bei der Personengesellschaft (OHG) nicht angestellt. Die Geschäftsführung ergibt sich aus dem Gesellschaftsverhältnis. Als Gesellschafter ist er zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet (vgl.
§ 114 HGB@). Jeder Gesellschafter ist auch kraft Gesetz zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (
§ 125 HGB@). Für die Vertretungsbefugnis bedarf es keiner zusätzlichen Anstellung als Geschäftsführer. Es gilt die Selbstorganschaft (siehe Selbstorganschaft,
Rz.15). Die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, sind einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl.
§ 15 Abs. 1 EStG@). Wegen der unbeschränkten Haftung wird er behandelt, wie ein Gewerbetreibender.
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