Einleitung
Rz. 1
Durch eine Vorleistungsklausel ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet (siehe auch
Vorleistung).
Solange der Vorleistungspflichtige nicht geleistet hat, kann der andere Vertragspartner seine Leistung verweigern.
Die Vorleistungspflicht weicht von der gesetzlichen Regelung des
§ 320 BGB@ ab.
Diese Vorschrift geht von der gleichzeitigen Fälligkeit von Leistung und Gegenleistung aus (z.B. Barzahlungsgeschäft, Ware gegen sofortige Zahlung). Leistung und Gegenleistung sind Zug um Zug zu erbringen (siehe auch
Zug um Zug).
Weicht eine AGB von einer gesetzlichen Regelung ab, darf sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Benachteiligt eine einseitig vorformulierte Vorleistungsklausel den Kunden unangemessen, dann ist die Klausel unwirksam (
§ 307 Abs. 1 BGB@).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorleistungsklauseln in AGB zulässig, wenn für sie ein
sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGH, 10. 3. 1999 - VIII ZR 204/98), (BGHZ 141, 108, 114).
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Rz. 2 >>