Restzahlung vor Lieferung
Rz. 2
Die AGB- Klausel "Restzahlung vor Lieferung" begründet eine Vorleistungspflicht. Fraglich ist, ob diese Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Es ist eine Interessenbewertung vorzunehmen.
Nach der AGB- Klausel muss der Kunde den vollen Rechnungsbetrag bezahlen, ohne dass er vorher die Ware untersuchen kann. Demgegenüber steht die Lieferpflicht des Lieferanten und das Risiko, dass der Kunde nach Erhalt der Ware den restlichen Kaufpreis nicht bezahlt (Geldausfallrisiko). Nach dem BGH ist das Geldausfallrisiko das typische Risiko des Unternehmers. Bei berechtigter Weigerung der Kaufpreiszahlung (z.B. beim Erhalt einer mangelhaften Ware) diene es dem Schutz des Verbrauchers, daher benachteilige die AGB- Klausel den Kunden unangemessen (vgl. BGH, 10. 3. 1999 - VIII ZR 204/98).
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