Der
Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl.
§ 611a Abs. 1 BGB@, siehe
Arbeitnehmerpflichten).
Dem Arbeitnehmer steht nach
§ 273 BGB@ ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt (BAG 25.10.1984 - 2 AZR 417/83).
Das Zurückbehaltungsrecht hat der Arbeitnehmer nach
§ 242 BGB@ unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausüben (BAG aaO).
Der Arbeitnehmer übt sein Zurückbehaltungsrecht rechtsmissbräuchlich aus, wenn
- nur eine kurzfristige -vorübergehende- Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist
- es sich lediglich um verhältnismäßig geringfügige Lohnrückstände handelt (z.B. ein Monat und weniger)
- die Leitsungsverweigerung zur Unzeit ausgeübt wird und dem Arbeitgeber dadurch einen unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht.
Bevor der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit kommt, muss er dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, so dass der Arbeitgeber sich darauf einstellen kann.
Für die Zeit der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn zu gewähren.