Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das ArbZG regelt die Arbeitszeit.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (
§ 2 Abs. 1 ArbZG@,
Details). Unter Arbeit wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit verstanden. Diese ergibt sich aus dem
Arbeitsvertrag
Neben der Vollarbeit zählt die Zeit der Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
Die Arbeitsbereitschaft stellt gegenüber der Vollarbeit eine geringere Leistung dar. Das BAG hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert (BAG 17. 7. 2008 - 6 AZR 505/ 07). Die Arbeitsbereitschaft ist daher von der
Ruhepause zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat.
In Arbeitsbereitschaft befindet sich z.B. der Pförtner, der auf Kundschaft wartet.
Von der Arbeitsbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst zu unterscheiden (siehe dazu
Bereitschaftsdienst).
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