Annahmeverzug des Arbeitgebers
Rz. 11
Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Leistung in Verzug (
§ 293 BGB@), so erhält der Arbeitnehmer trotzdem seine Vergütung (
§ 615 Satz 1 BGB@), auch wenn er nicht arbeitet. Ein Annahmeverzug erfordert, dass der Schuldner seine Leistung anbietet und der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt (
§ 293 BGB@).
Beispiel: Annahmeverzug des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt z.B. wegen fristloser Kündigung, die aber vom Gericht nachträglich als unwirksam angesehen wird.
Möchte der Arbeitnehmer arbeiten, aber ist dies nicht möglich, weil die Arbeitsleistung am Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann (z.B. wegen Betriebsstörung infolge eines Stromausfalls), kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug erfordert, dass eine Arbeit am Arbeitsplatz möglich ist.
Zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall infolge einer Betriebsstörung siehe
Betriebsrisiko des Arbeitgebers.
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